1.1 Der Verein führt den Namen ,Nakupenda“.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Konstanz.
1.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2 Vereinszweck
2.1 Der Name des Verein: “Nakupenda“ stammt aus der afrikanischen Sprache Suaheli
und bedeutet auf Deutsch “Liebe“. Der Verein bezweckt die Förderung der Entwicklungshilfe
und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein bietet Hilfe zur Selbsthilfe.
Aus diesem Grunde plant, unterstützt und realisiert der Verein Selbsthilfeprojekte, die
geeignet sind, die Lebensbedingungen und die Arbeitschancen von Menschen in Afrika zu
verbessern, damit auch benachteiligte Personen in den ländlich geprägten Regionen die
Möglichkeit erhalten, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften.
Dies geschieht insbesondere durch:
Die Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie die Bekämpfung der Armut und
die Beschaffung der Arbeitsplätze in Afrika.
Unterstützung bestehender Entwicklungseinrichtungen, wie Schule und
Krankenhäusern, u.a. mit Schulmaterialien und Medikamenten um den Bildungsstand
und das Gesundheitsniveau der Bevölkerung langfristig zu verbessern.
Einführung von neuen Energiequellen in Afrika.
Gründung, Förderung und Unterstützung von Selbsthilfe-Projekten.
Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur nachhaltigen Energieversorgung und
Trinkwasserbeschaffung zur Sicherung der allgemeinen Lebensgrundlagen.
Förderung der Aus-und Weiterbildung von jungen Menschen sowohl inhaltlich als
auch finanziell.
Bereitstellung von Handwerksmaterialien, Ausstattung, Sach- und Hilfsmitteln.
Vergabe von Kleinkrediten an Einzelpersonen oder Gruppen zur Aufnahme oder
Förderung einer Einkommen schaffenden Tätigkeit.
Der Verein engagiert sich darüber hinaus in der Gesundheitsvorsorge und unterstützt
Gesundheitsdienste vor Ort, Z.B durch Maßnahmen zur Verhinderung von
ernährungsbedingten Krankheiten.
2.2 Der Verein engagiert sich in Vorhaben, die den Zugang zu sauberem Trinkwasser
und ausreichend Energie aus regenerativen Quellen ermöglichen.
Der Verein verwirklicht die Satzungszwecke im Sinne von §58 Nr.1 AO gegebenenfalls auch
durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaften zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.
3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet
werden. Über die Erstattung von Kosten hinaus erhalten die Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mittel des Verein
4.1 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Subventionen
d) Sammlungen
e) Sonstige Zuwendungen
4.2 Die Festlegung von Jahresbeiträgen obliegt der Mitgliederversammlung.
5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können jede natürliche und juristische Person werden, die sich
der Satzung und den Zielen des Vereins Verpflichtet.
5.2 Die Mitleidenschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
5.3 Über den Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist zur
einen Ablehnung ohne Angabe von Gründen berechtigt.
5-4 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Ablauf des
Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt wurde.
Bei natürlichen Personen durch Tod
Bei juristischen Personen durch Auflösung oder Eintritt der Insolvenz.
Bei Vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss.
Ausschluss nach Vorstandbeschluss Gegen den Ausschluss nach
Vorstandsbeschluss ist innerhalb einer Woche nach Zustellung ein Einspruch
möglich, über den die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
6 Organe des Vereins
6.1 Organe des Verein sind stets:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand.
6.2 Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Organe geschaffen werden:
-Beirat
-Projektgruppen.
7 Mitgliederversammlung
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres
statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
7.2 Beschlussfähigkeiten der Mitgliederversammlungen bestehen ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind
oder Schriftliche Stimmrechts-Vollmacht an Anwesende erteilt haben.
7.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokoliert und
gemeinsam mit einem Vereinsmitglied unterzeichnet.
7.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl und Entlastung des Vorstandes
Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Vorstandsmitglied sein dürfen
Konzeptionelle Begleitung der Projekte
Entscheidung über den Ausschuss von Mitgliedern bei Einspruch gegen den
Ausschluss durch Vorstandsbeschluss.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus 4 Personen:
dem Vorsitzenden
Dem stellvertretenden Vorsitzenden
Dem Schriftführer
Einem weiteren Mitglied
Der Vorstand im Sinne der §26 BGB sind Vorsitzender und stellvertretender jeweils einzeln.
8.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorsitzender,
stellvertretender Vorsitzender und ansonsten je zwei Vorstandsmitglieder Vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von Zwei
Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf Ihrer Amtszeit solange im Amt, bis Ihre Nachfolger gewählt sind und ihr
Amt antreten können.
8.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und
mindestens drei von ihnen anwesend sind, Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
8.5 Der Beirat der Vorstands wähl ist zunächst der/die Vorsitzende zu wählen, dann die
übrigen Mitglieder.
§9 Beirat
Zur Unterstützung und Beratung des Vereins und seiner Gremien kann der Vorstand die
Gründung eines Beirats beschließen. Die Berufung oder Abberufung von Beiratsmitgliedern
erfolgt durch den Vorstand. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer
eines Jahres einen Beirats vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wiederwahl ist
zulässig.
10 Projektgruppen
Zur Entwicklung und Durchführung von Hilfsprojekten und Projekten zur Einwerbung von
Mitteln kann der Vorstand die Gründung von Projektteams obliegt dem Projektleiter, die
Kontrolle des Projekts obliegt dem Vorstand.
11 Auflösung des Vereins
11.1 Die Auflösung des Vereins kann die zu diesem Zweck eiberufene
Mitgliederversammlung beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder
an der Beschlussfassung teilnehmen muss.
11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die
Entwicklungshilfe und die öffentliche Gesundheitspflege zu verwenden hat.
12 Inkrafttreten
Diese aktualisierte Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 09.Dezember 2013
beschlossen und trat unmittelbar mit Unterschrift der Vorsitzenden und des Schriftführers in
Kraft.
Unterschriften der Vorsitzenden und des Schriftführers
Deric Ngueyon
Mbianda Njiki Jean Claude